Das EEG ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe, so eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in letzter Instanz.
Die EEG-Umlage ist nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe.” Die Richter haben festgestellt, dass durch die EEG-Umlage Grundrechte der Stromverbraucher nicht verletzt würden, und damit die Revisionsklage eines Unternehmens aus der Textilveredelung mit Sitz im oberfränkischen Selb zurückgewiesen.
Im April 2012 hatte das Unternehmen die EEG-Umlage von knapp 10.000 Euro nur unter Vorbehalt der Rückzahlung an seinen Stromversorger bezahlt, und – da man beim Unternehmen der Ansicht war, die Umlage wäre verfassungswidrig – Klage beim zuständigen Landgericht Bochum eingereicht. Doch sowohl das Landgericht in Bochum, als auch das OLG Hamm hatten die Klage abgewiesen.
Die Textilfirma zog anschließend mit Verbandsunterstützung vor den BGH in Karlsruhe, der die Klage jetzt letztinstanzlich abwies. „Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine Sonderabgabe handelte“, stellten die Richter in dem nun veröffentlichten Urteil klar.
Die EEG-Umlage sei aber keine Sonderabgabe, sondern vielmehr „eine gesetzliche Preisregelung“. Das Geld fließe nicht den öffentlichen Haushalten zu. Eine solche Preisregelung sei zulässig, so der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25.06.2014. Verbraucher, Netzbetreiber und EVU seien „hinreichend vor einer unzulässigen Ungleichbehandlung oder einer übermäßigen Einschränkung ihrer Freiheitsrechte geschützt“.
(Urteil vom 25. Juni 2014 – VIII ZR 169/13)