Mehrere Sachverständige haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag davor gewarnt, den Anlegerschutz beim sogenannten Crowdinvesting zurückzufahren.
So sei aufgrund des Risikos nicht nachvollziehbar, warum die Schwelle für die Prospektpflicht für kleine Projekte angehoben, die Obergrenze für die Investition eines privaten Anlegers über ein Crowdinvesting-Portal pro Emittent auf 10.000 Euro angehoben oder das Angebot auf GmbH-Anteile ausgeweitet werden sollte, erklärte Dirk Ulbricht, Direktor des Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF) in der Anhörung.
Ulbricht erklärte, Crowdinvesting sei riskant, „konzentriert sich auf die ohnehin überhitzte Immobilienbranche anstatt neue Unternehmensideen zu finanzieren und beinhaltet in der Regel erhebliche Nachteile für Verbraucher“. In der Regel würden über Crowdinvesting die Teile von Immobilienprojekten verkauft, die von professionellen Anbietern aufgrund ihrer Risiken nicht übernommen würden. Anleger sollten sich lieber an weniger riskante, langfristige Alternativen wie breit gestreute ETFs halten, empfahl Ulbricht in seiner Stellungnahme. Zahlen vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und vom Deutschen Sparkassen und Giroverband bestätigten diese Angaben. Danach betrug der Anteil von Immobilienfinanzierungen am gesamten Crowdinvesting zwischen 2011 und 2018 rund 60 Prozent (220 von 364 Millionen Euro). Man halte „nicht zuletzt mit Blick auf den funktionierenden Markt für Immobilienfinanzierungen in Deutschland eine fortgesetzte Sonderbehandlung von Crowdinvesting für Immobilienprojekte nicht für angemessen“, so die Bankenverbände.
Anhörung im Bundestag
Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (19/8005). Der Gesetzentwurf sieht Änderungen an den im vergangenen Jahr beschlossenen Ausnahmen bei der Prospektpflicht für die Herausgabe von Wertpapieren vor. Bisher entfiel die Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren bei einem Volumen bis acht Millionen Euro, bei Banken bis fünf Millionen Euro. Dieser Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht soll auf acht Millionen Euro vereinheitlicht werden. Diese Anhebung wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als sinnvoll bezeichnet, da Kreditinstitute ohnehin intensiv beaufsichtigt würden. An der Börse notierte Unternehmen hätten schon Prospekte veröffentlicht und hätten überdies umfassende Informationspflichten.
Dagegen sah die deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz die Anhebung des Schwellenwerts auf acht Millionen Euro kritisch. In bestimmten Fällen bestehe keine Pflicht mehr zur Veröffentlichung beziehungsweise Bereitstellung eines Informationsblattes. Die Schutzvereinigung sprach sich für eine generelle Pflicht zur Erstellung von Vermögensanlagen-Informationsblättern aus, da andernfalls weniger oder gar keine Informationen im Zusammenhang mit der Emission zur Verfügung stehen würden. Auch Rechtsanwalt Peter Mattil warnte vor einer zu lockeren Handhabung der Prospektpflicht bei Wertpapieren. In vielen EU-Staaten würde die Prospektpflicht bei fünf Millionen Euro beginnen. In Deutschland hingegen seien sogar Nichtdividendenwerte bis zu 75 Millionen Euro von einer Prospektpflicht befreit. Als Nichtdividendenwerte bezeichnete Mattil Genussscheine, Optionsscheine, Zertifikate und ähnlich hochriskante Produkte. Diese sollten an nicht qualifizierte Anleger besser erst gar nicht verkauft werden dürfen, es sei denn dass ein Prospekt erstellt wird, empfahl der Anwalt.
Prospektfreie Emission
Der Bundesverband Crowdfunding sprach sich dafür aus, die Möglichkeit der prospektfreien Emission auf GmbH-Geschäftsanteilen auszuweiten und die Schwelle der Prospektpflicht von Emissionen anzuheben. Dies würde zu einer weiteren Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von jungen und mittelständischen Unternehmen führen. Die Ausweitung auf GmbH-Anteile wurde jedoch von der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz strikt abgelehnt. Außerdem wurde verlangt, den Begriff Genussrechte nicht mehr zu verwenden. Fälle wie Prokon oder auch German Pellets hätten gezeigt, dass der Begriff Genussrecht im Vertrieb missbraucht und eine Sicherheit suggeriert werde, „die schlichtweg nicht existiert“.
Sowohl die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz als auch Mattil machten sich in ihren Stellungnahmen dafür stark, die sogenannte Sprachregelung bei Finanzinvestitionen zu ändern. Danach kann ein Emittent selbst entscheiden, ob ein Prospekt in deutscher Sprache verfasst wird oder ob dies auch in einer anderen Sprache erfolgen soll. Die Schutzvereinigung betonte, es sei ernsthaft zu hinterfragen, ob es nicht gerade für Privatanleger und nicht qualifizierte Anleger schlichtweg unmöglich ist, einen Prospekt in englischer Sprache im Streitfall extra übersetzen zu lassen. Mattil bezeichnete es als „fast schon zynisch“, dass der Anleger im Fall eines Rechtsstreits den Prospekt auf seine Kosten übersetzen lassen muss. Der Anwalt nannte ein Beispiel: Wenn ein Anleger einen Verlust aus einem Zertifikat über 10.000 Euro erleide und vor Gericht gehen wolle, müsse er eine Übersetzung des 220-seitigen Prospektes vorlegen, was nach Auskunft eines großen Übersetzungsbüros nicht unter 15.000 Euro koste